Tarif und Downloads
Tarifblatt
1. Grundgebühr
Jeder Haus- oder Liegenschaftsbesitzer hat für seinen Anschluss eine jährliche Grundtaxe von Fr. 70.– zu bezahlen. Der zweite Wasserzähler wird vom Eigentümer bezahlt. Jährliche Grundtaxe beträgt Fr. 12.–.
2. Verbrauchsgebühr
Der m3-Wasserverbrauch wird mit Fr. 1.30 in Rechnung gestellt. Baugebiet Than und Nichtmitglieder mit Fr. 1.60.
3. Wasserbezug durch Hydranten
Die Gebühr und den m3- Preis wird jeweils anfangs Jahr vom Vorstand festgelegt. Der vorübergehende Wasserbezug durch Hydranten bedarf der vorgängigen Bewilligung durch den Brunnenmeister. Der Tarif beträgt Fr. 1.80 pro m3 und eine einmalige Gebühr von Fr. 80.– für die Wasseruhrbenützung exkl. MWST. Bitte kontaktieren Sie den Brunnenmeister für die aktuellen Tarife.
4. Neu- und Ersatzbauten
An Anschlussgebühren für Neu- und Erweiterungsbauten ist 1.5% des Gebäudeversicherungswertes zu entrichten. Als Basis der definitiven Verrechnung dient das Datum der Schatzung des Aargauischen Versicherungsamtes.
Bei Ersatzbauten: Neue Versicherungssumme abzüglich alter Versicherungs-summe ergibt Bausumme.
5. Erweiterungs- und Umbauten
Ab Fr. 20‘000.– ist 1,5% des Gebäudeversicherungswertes (Neuer Versicherungswert abzüglich alter Versicherungswert = Bausumme) und Fr. 7.– pro m2 auf die Mehrfläche zu entrichten.
6. Baubeiträge
Für Neubauten sind vom Bauland Fr. 7.– pro m2 als Erschliessungskostenbeitrag zu leisten. Bei der Erstellung von neuen Hauptwasserleitungen, die der Erschliessung von Baugebiet dient, wird der Baubeitrag mit der Fertigstellung der Leitung auch für unbebaute Grundstücke fällig.
Der Erschliessungskostenbeitrag ist auch zu entrichten bei:
Überbauten Grundflächen, Anbauten und Umbauten, Garagen, Tiefgaragen, Remisen und Schwimmbäder.
7. Nachträgliche Anschlüsse bestehender Bauten
Landwirtschaftliche Siedlungen und Zonen:
Überbaute Flächen Fr. 7.– pro m2 und 1.5 % des Gebäudeversicherungswertes.
Restliche Bauten:
Auf ganze Parzelle Fr. 7.– pro m2 und 1.5% des Gebäudeversicherungswertes.
Neufassung gemäss Beschluss der Generalversammlung 2. Juni 2015